Nutzungsvereinbarungen (AGB)
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, Nutzungsbedingungen zu definieren, die von den Ausleihenden vor der Ausleihe bestätigt werden müssen. Im Falle eines Schadens, Verlusts oder anderer Vorkommnisse sind somit die Verantwortlichkeiten klar definiert.
Die wichtigsten Inhalte von Nutzungsbedingungen sind:
- Benutzungsregelungen
- Haftung
Beispielhafte Nutzungsbedingungen:
- von KASIMIR:
- von Lasse:
Haftung
Die folgenden Hinweise gelten für den Verleih. Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Überlassung gegen Entgelt (auch wenn es „Spende“ genannt wird, aber keine ist, siehe Wie kann man Gelder einsammeln?) ist Miete. Bei der Miete gelten für den Vermieter strengere Haftungsregeln.
- § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
- § 599 Haftung des Verleihers: Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- § 600 Mängelhaftung: Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch: Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Haftung bei Leihe
„Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen. Umgekehrt haftet der Leihnehmer in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe durch den Leihnehmer beschädigt wird oder verloren geht.“ (Quelle Leihvertrag (Deutschland) – Wikipedia)
grobe Fahrlässigkeit
„Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.“ (Quelle Fahrlässigkeit – Wikipedia)
Was heißt das konkret?
Die Regeln des BGB für die Leihe sind für den Verleiher günstig und gelten automatisch, solange nicht Abweichendes vereinbart ist. Eine zusätzliche Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wird kaum nötig oder möglich sein. Eine völlige Freistellung von der gesetzlichen Haftung ist in AGB nicht zulässig und würde die AGB insgesamt unwirksam machen. Im Falle grober Fahrlässigkeit können Vereine oder die für sie handelnden Menschen, also juristische oder natürliche Personen, haftbar gemacht werden. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller (Entleiher*in). Vorsorge durch regelmäßige, fachkundige und nachweisbare Wartung des Lastenrads sowie durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Vereins- oder Betriebshaftpflicht) wird dringend empfohlen. Die Haftpflichtversicherung darf ihre Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht verweigern.
Bei einem Gemeinschaftslastenrad entfällt die Notwendigkeit einer Markenkommunikation sowie ggf. auch eines Buchungssystems, das macht die Umsetzung leichter. Gemeinschaftslastenräder kommen ebenfalls aus der Zivilgesellschaft und sind, genauso wie die Freien Lastenräder, ein wichtiger Baustein der Mobilitätswende.
Beispiele für Gemeinschaftslastenräder:
- Rothehausrad in Köln
- Der ADFC Hannover, Mitinitiator von Hannah, startet im November 2017 das Projekt „NKI: Förderung der nachbarschaftlichen Anschaffung und Nutzung gemeinschaftlich betriebener Lastenräder in Stadt und Region Hannover“, dass die Initiierung von Gemeinschaftslastenrädern zum Ziel hat. Das Projekt wurde gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags.
Tipps und Hinweise zu Gemeinschaftslastenrädern sind im Fakten Heft Cargobike-Sharing für Wohninitiativen des Projekts WohnMobi zusammengefasst, siehe WohnMobil_Factsheet_Lastenrad.pdf
Eigentümer*innen
Sind in eurem Projekt verschiedene Akteure beteiligt, stellt ihr euch vermutlich irgendwann die Frage, wer das oder die Fahrräder besitzen sollte und wer bspw. im Impressum der Webseite steht oder auf den Flyern.
Es ist immer sinnvoll, nicht als Privatperson Teile der Projekte zu verantworten, sondern idealerweise steht eine Organisation dahinter. Idealerweise sind die Verantwortlichen dann auch in der Haftung beschränkt, oder die hinter ihnen stehende Organisation, z.B. ein eingetragener Verein, muss sie von einer Haftung freistellen.
Versicherung
Versicherungen dienen der Absicherung von Risiken. Der Lastenradverleih bringt mehrere Risiken mit sich: Beschädigung, Zerstörung und Verlust. Daher ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für die Lastenräder nützlich. Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung und daher nicht obligatorisch, sprich man kann das Risiko auch in Kauf nehmen und mögliche Schäden selbst zahlen. Der Betrieb des Verleihs birgt Haftungsrisiken, daher ist eine Haftpflichtversicherung unabdingbar. Da viele Vereine bereits eine Haftpflichtversicherung haben, sollte diese Police hinsichtlich Verleihs überprüft werden. Alternativ kann hierfür eine zusätzliche Police abgeschlossen werden. Werden große Veranstaltungen durchgeführt, die den Rahmen der Haftpflichtversicherung übersteigen, dann ist der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht notwendig.
Worauf muss ich bei einer Fahrrad-Kaskoversicherung achten?
Achtet auf Ausschlüsse, z.B. muss die Ausleihe enthalten sein. Auch bei kostenlosem Verleih ist es eine gewerbliche Tätigkeit
- Keine Nachtklausel (also, dass das Rad zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in einer Garage o.Ä. unterzubringen ist)
- Sonstige Investitionen sollen bei der Wertermittlung berücksichtigt werden.
- Sensible Preisstaffelung bzw. Rabatte für Codierung etc.
- Vorsicht beim Thema Selbstbeteiligung, sie kann allerdings zu einer geringeren Prämie beitragen.
- Möglichkeit einer Flottenversicherung (bringt häufig Prämienrabatte).
- Grobe Fahrlässigkeit führt in der Sachversicherung (hier: Fahrradversicherung) zu Wegfall oder Kürzung der Entschädigung.
Einige Initiativen verzichten bewusst auf eine Kaskoversicherung, weil sie die Prämie einsparen wollen. Je nach Organisationsstruktur kann dies jedoch zu Konflikten bei der Suche nach den Verantwortlichen führen. Einen Teil des eingesparten Geldes sollte man in diesem Fall für eine eventuell notwendige Ersatzbeschaffung zurücklegen.
Wer versichert freie Lastenräder?
Es gibt einige wenige Policen, die den Anforderungen eines Lastenradverleihs entsprechen und die zu empfehlen sind. In der Regel handelt es sich dabei um Policen für die gewerbliche Nutzung, die insbesondere auch den Verleih mitversichern.
Die folgenden Policen unterscheiden sich hinsichtlich einiger Details und haben unterschiedliche Tarifmodelle.
Allianz
- Bezeichnung: Maschinen- und Kaskoversicherung über die Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co. KG
- Internetseite: Maschinenversicherung, Antragsformular
- Beispielrechnung:
- Fahrradwert: bis 10.000 Euro Anschaffungspreis
- Jahresnettoprämie: ab 105 Euro zzgl. 19 % Versicherungssteuer
- Die Selbstbeteiligung beträgt 100 Euro, bei Diebstahl oder Unterschlagung 25 %, mind. 100 Euro.
- Eine Flottenversicherung mit entsprechenden Nachlässen kann auch abgeschlossen werden. Als Flotte zählen in diesem Fall mehr als 100 “ähnliche” Räder.
- Möglich ist der Einschluss von:
- Vermietung mit 30 Euro p.a. Zuschlag zzgl. 19 % Versicherungssteuer
- Innere Betriebsschäden mit 35 – 50 Euro Zuschlag zzgl. 19 % Versicherungssteuer
- Unterschlagung mit 20 Euro p.a. Zuschlag zzgl. 19 % Versicherungssteuer
Alle Informationen über: Tino Braunschweig, Telefon: 08104-8916552, Tino.Braunschweig@bernhard-assekuranz.com.
BIKE-ASSekuranz
- Bezeichnung: Fahrrad-Vollkaskoversicherung
- Internetseite: bike-ass.de
- Beispielrechnung:
- Fahrradwert: 2.500 Euro
- Jahresbruttoprämie: 192,78 Euro
Diese Police gilt für reguläre Fahrräder wie auch für nicht versicherungspflichtige Pedelecs. Rabatt für Initiativen mit ADFC-Beteiligung und Codierung. Die Selbstbeteiligung beträgt 10 %, mind. 25 Euro bis max. 250 Euro. Weitere Rabatte für zusätzliche Lastenräder und Reduzierung der Prämie bei schadenfreien Jahren.
HWi
- Bezeichnung: Lastenbike-Vollkaskoversicherung
- Internetseite: e-bikeschutz.de
- Beispielrechnung:
- Fahrradwert: 2.900 Euro
- Jahresprämie: ohne Unterschlagung 119 Euro + 19 % Versicherungssteuer
- Speziell für Lastenräder. Keine Selbstbeteiligung, keine Nachtklausel, auch bei Verleih.
Ammerländer Versicherung
- Bezeichnung: Fahrrad-Diebstahlversicherung für gewerbliche Räder
- Internetseite: amerlaender-versicherung.de
- Beispielrechnung:
- Fahrradwert: 3.500 Euro
- Jahresprämie: 135,36 Euro
Die Ammerländer Versicherung ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Diese Unternehmensform kommt der Commons-Idee schon sehr nahe. Einzige Einschränkung: Versichert werden können nur neue Räder.